Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen ist nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBl. II Nr. 430/2023).
Die festen Gebührenbeträge im GebAG werden damit mit wenigen Ausnahmen im Ausmaß von bis zu 45% angehoben.
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.
Die einzelnen Gebührensätze sind in der Anlage zur Verordnung dargestellt.
Die Verordnung samt Anlage können Sie hier als PDF-Datei laden:
Zuschlagsverordnung
Anlage