Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Warnpflicht: Innehalten verlängert Frist zur Gutachtenserstattung!

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Aus der Praxis mehren sich Anfragen, ob die Abgabe einer in § 25 Abs 1a GebAG vorgesehenen Gebührenwarnung die im Auftrag des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft enthaltene Frist zur Erstattung des Gutachtens berührt. Das Gesetz schweigt erstaunlicher Weise zu dieser naheliegenden Frage. Es sind auch keine Entscheidungen der Gerichte dazu bekannt, denen man ausdrücklich entnehmen könnte, dass mit Abgabe der Kostenwarnung die Frist zur Gutachtenserstattung bis zu einer gerichtlichen Weisung "angehalten", also gehemmt wird.

An sich gebietet ja die Vernunft den Sachverständigen, nach einer Gebührenwarnung alle nicht absolut dringlichen Tätigkeiten sofort einzustellen, weil der Zweck der Warnpflicht völlig durchkreuzt würde, würden sie ungeachtet der abgegebenen Kostenwarnung die Gutachterarbeit einfach fortsetzen. Zumindest zu diesem Thema gibt es bereits Entscheidungen, die ein Innehalten der Sachverständigen nach Abgabe einer Warnung fordern (OLG Innsbruck 1 R 210/00t SV 2001/2, 83; LG Feldkirch 3 R 120/12p EFSlg 136.585; OLG Wien 1 R 121/10m RIS-J).

Da die Rechtsprechung konsequenterweise den Standpunkt einnimmt, dass Sachverständige nach Abgabe der Warnung bis zum Erhalt einer Reaktion des Auftraggebers zunächst nicht weiter tätig werden dürfen, kann auch die Frist für die Gutachtenserstattung nicht weiterlaufen, weil pflichtwidriges Handeln einem Sachverständigen nicht zugemutet werden kann. Dieser Schwebezustand wird erst durch eine Reaktion des Auftraggebers beendet: Wird der Auftrag entzogen, stellt sich die Frage der Befristung nicht mehr. Ist er weiter auszuführen, ohne dass dabei die Frist thematisiert wird, so wird man wohl eine bis dahin bestehende Hemmung der Frist annehmen müssen, um dem mit dem Institut der Warnpflicht verfolgten Gesetzeszweck zu entsprechen. Befund und Gutachten sind dann innerhalb des bei Abgabe der Warnung noch offenen Rests der ursprünglichen Frist fertigzustellen.

Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre in diesem Punkt allerdings wünschenswert.

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