Verpflichtete Teilnahme am ERV, Informationen zu Umfang und Vorgehensweise
Mit 1.7.2019 werden die Sachverständigen und Dolmetscher durch Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes zurNutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet. Die Schlagzeile vom 4. Juni 2019 mit allen näheren Informationen zu den Gesetzesänderungen finden Sie hier.
Die Verpflichtung zur Teilnahme umfasst die
- elektronische Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen an die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- die elektronische Zustellung von Justizbehörden an die Sachverständigen und
- die elektronische Akteneinsicht für digital geführte Verfahren.
Zur Abgeltung des mit der verpflichtenden ERV-Nutzung einhergehenden (manipulativen) Mehraufwands wurden im GebAG besondere Gebührentatbestände geschaffen:
- Demnach wird künftig auch bei der sogenannten „Schreibgebühr“ (§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG) immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden.
- Da für die Sachverständigen die Nutzung des ERV gleichzeitig mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand (§ 31 Abs 1a Satz 1 GebAG) verbunden ist, soll diesen – wenn sie ihr Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermitteln – eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen.
- Für die Übermittlung weiterer zur Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendigen Unterlagen (§ 31 Abs 1a Satz 2 GebAG) im Wege des ERV steht den Sachverständigen eine weitere Gebühr von jeweils insgesamt 2,10 Euro zu.
- Ausgenommen sind Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag, weil im Gebührenbestimmungsverfahren generell kein Kostenersatz vorgesehen ist.
Es wird an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn die elektronische Einbringung unzumutbar oder untunlich ist. Während die Unzumutbarkeit auf den unverhältnismäßigen Aufwand, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, abstellt, betrifft die Untunlichkeit z.B. eine nicht zweckmäßige Verwertbarkeit eines elektronisch übermittelten Gutachtens, wenn also der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann.
Weiterführende Informationen und eine Übersicht der digitalen Kommunikationsmöglichkeiten finden Sie hier.