Am 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 2014/33 – VRUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher in innerstaatliches Recht um und gilt grundsätzlich für alle ab 13.6.2014 geschlossenen Verträge.
Das neue Gesetz führt zu Änderungen im ABGB, im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz. Gleichzeitig wurde ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen.
Im Wesentlichen ist es zu folgenden gesetzlichen Änderungen gekommen:
Änderungen im ABGB
- § 429 ABGB- Gefahrenübergang beim Versendungskauf bei vereinbarungsgemäßer oder verkehrsüblicher Versendung mit Übergabe der Ware an den Transporteur. Diese Regelung gilt nicht nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
- § 905 ABGB - Übergang der Gefahr für eine mit Willen des Gläubigers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendete Sache mit dem in § 429 ABGB geregelten Zeitpunkt der Übergabe an den Gläubiger. Auch diese Regelung gilt nicht nur für Verbraucherverträge.
Änderungen im KSchG
- Änderungen beim Rücktrittsrecht des Konsumenten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und bei Haustürgeschäften (§ 3 KSchG)
- Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher vor Vertragsabschluss (neuer § 5a KschG)
- über die wesentlichen Inhalte und Rahmenbedingungen des angebotenen Vertragsverhältnisses, aber auch über zahlreiche weitere Facetten der angebotenen Leistungen (siehe im Einzelnen § 5a Abs 1 KSchG). Diese Information soll nicht davon abhängig sein, ob sich ein Verbraucher bereits konkret als Vertragsinteressent zu erkennen gegeben hat, sondern soll sich in verallgemeinerter Form grundsätzlich an alle denkbaren Vertragsinteressenten richten.
- Die Information muss klar und verständlich gegeben werden; sie braucht sich allerdings nicht auf solche Gegebenheiten zu beziehen, die sich "bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben“.
- Die Regelung enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Weise die Informationspflichten zu erfüllen sind; im Besonderen werden keine Formvorschriften statuiert. Deshalb können diese Pflichten etwa auch durch einen für die Kunden ohne weiteres einsehbaren Aushang, durch Informationen auf der Homepage, aber auch etwa mündlich erfüllt werden.
- Für zahlreiche Vertragsarten gibt es Ausnahmen von der Informationspflicht (siehe dazu im Einzelnen § 5a Abs 2 KSchG). Verträge über die Erstellung von Privatgutachten sind vom Ausnahmenkatalog nicht erfasst.
- Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen (§ 5b KSchG)
- Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss (§ 6b KSchG)
- Zusätzliche Zahlungen (§ 6c KSchG)
- Leistungsfrist bei Verträgen über Waren (§ 7a KSchG)
- Gefahrenübergang bei Übersendung einer Ware (§ 7b KSchG)
- Für den Vertrieb an der Haustür und im Fernabsatz sieht das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten sowie ein Rücktrittsrecht vor.
Auswirkungen der Gesetzesänderungen für Sachverständige
Die Sachverständigentätigkeit im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Behörden ist von diesen Gesetzesänderungen nicht betroffen, weil sie nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf einem Hoheitsakt (dem Bestellungsbeschluss) beruht.
Verträge über Privatgutachten sind grundsätzlich von der Informationspflicht gemäß § 5a Abs 1 KSchG umfasst (weil nicht im Ausnahmenkatalog des § 5a Abs 2 KSchG enthalten). Die übrigen gesetzlichen Neuerungen betreffen, soweit ersichtlich, auch die privatgutachterliche Tätigkeit nicht.
Gesetzestexte sind unter www.ris.bka.gv.at zugänglich. Weiterführende Literatur zu den gesetzlichen Neuerungen findet man zB in den VKI-Informationen 2014/5, in der Zeitschrift Verbraucherrecht 2014/45 oder in der Zeitschrift für Verkehrsrecht 2014/104.