Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Umsatzsteuer für Gutachten im Gesundheitsbereich

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Die Frage, ob Gutachterleistungen im Gesundheitsbereich der Umsatzsteuer unterliegen, hat den Verband in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Ausgangspunkt war dabei die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, nach der die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt,Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als in der Gesundheits- und Krankenpflege, im medizinisch-technischen Dienst sowie als Heilmasseure freiberuflich Tätige unecht steuerbefreit sind. Nach Ansicht des Bundesministerium für Finanzen gilt diese Befreiung auch für entsprechende therapeutische Tätigkeiten von Gesundheitspsychologen und klinischen Psychologen (Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - UStR 2000 Rz 941). Fraglich war, ob und inwieweit diese Bestimmung auf Gutachtertätigkeiten anwendbar war. Das war deshalb zweifelhaft, weil nach Art 13 Teil A Abs 1 lit c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG die Mitgliedsstaaten unter anderem die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe erbracht werden, befreien.

Der Hauptverband vertrat dazu in Anlehnung an klare Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und im Sinn der Judikatur der Gerichte in Gebührensachen seit jeher die Rechtsansicht, dass ärztliche Gutachtertätigkeit in gerichtlichen Verfahren – also in Straf- und Zivilverfahren, aber auch in arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren – und auch in Verfahren bei Sozialversicherungsanstalten wie auch in anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren, nicht umsatzsteuerbefreit ist. Für ärztliche Gutachtertätigkeit kann und muss daher - soweit nicht die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 anzuwenden ist (Näheres dazu siehe hier) - ohne jede Einschränkung nach § 31 Abs 1 Z 6 GebAG Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Lediglich Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie zB über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit sind umsatzsteuerbefreit (UStR 2000 Rz 946).

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (BGBl I 2012/112) wurde den klaren unionsrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung getragen, dass § 6 Abs 1 Z 19 UStG nun ausdrücklich von Umsätzen aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin spricht, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt … durchgeführt werden. Damit soll klargestellt werden, dass Leistungen durch einen Angehörigen der im Gesetz genannten Berufsgruppen nur befreit sind, wenn sie Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin darstellen (RV 1960 BlgNR XXIV.GP 39).

Die Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Gesundheitsbereich gilt auch für Privatgutachtertätigkeit zur Verfahrensvorbereitung oder zur Überprüfung oder Bekämpfung von Gutachterleistungen anderer Gutachter.

Lediglich Privatgutachtertätigkeit zur Erstellung einer Diagnose oder zur Erörterung von Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen einer Heilbehandlung fällt weiterhin unter die Umsatzsteuerbefreiung (Krammer, SV 2000/4, 174; Krammer, SV 2001/1, 29; Krammer, SV 2004/2, 106; SV 2005/1, 41 mit Anmerkung von Krammer; SV 2006/3, 171).

Damit sind auch Gutachten für Versicherungen über medizinische Kunstfehler umsatzsteuerpflichtig, weil solche Gutachten weder zur Erstellung einer Diagnose noch zur Erörterung von Behandlungsmöglichkeiten dienen. Nichts anderes gilt – und galt schon bisher für – Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegung.

Die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Gerichtsgutachten wird  auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Zutreffend sind aber Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie zB über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit umsatzsteuerbefreit  (UStR 2000 Rz 946).

Erstellt: 21.2.2014

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