Die durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 mit 1.1.2008 geänderten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) haben großen Einfluss auf die praktische Sachverständigentätigkeit. Mit 1.1.2008 gibt es zahlreiche Fälle, in denen sich die durch einen Gerichtsauftrag ausgelöste Gutachtertätigkeit über den Jahreswechsel hinaus erstreckt, sodass oft die Frage entsteht, unter welchen Voraussetzungen noch die früher geltenden Regelungen anzuwenden sind und wann die neuen Bestimmungen gelten. Dazu bestehen folgende Regelungen (vgl Art XVII §§ 1, 19 bis 21 BRÄG und § 16c SDG):
Allgemeines
Grundsätzlich treten die neuen Bestimmungen mit 1.1.2008 in Kraft. Dazu gibt es aber einige Sonderregeln:
Warnpflicht
Die neuen Regeln über die Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG) sind auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 erteilt werden. Wer vorher beauftragt wurde, hat nach den bisher geltenden Bestimmungen zu warnen.
Mühewaltung
Die neuen Rahmengebühren und die sonstigen Änderungen in § 34 GebAG sowie die Änderungen und Ergänzungen im Ärztetarif hinsichtlich Prognosegutachten und Obduktionen (§ 43 Abs 1 GebAG) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 vorgenommen werden. Dem entsprechend sind in einer Gebührennote Tätigkeiten, die noch vor dem 1.1.2008 verrichtet wurden, nach den bisherigen Bestimmungen abzurechnen. Die durch die Zuschlagsverordnung 2007 erhöhten Sätze sind nur für jene Tätigkeiten zu verrechnen, die ab dem 1.7.2007begonnen wurden.
Zustellung und Rechtsmittel
Die geänderten §§ 40 und 41 GebAG über Zustellung und Rechtsmittel, die insbesondere eine Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis von Revisoren bei Gebührenbestimmungen im Strafverfahren vorsehen, gelten für Entscheidungen (vor allem Gebührenbestimmungsbeschlüsse), die nach dem 31.12.2007 ergangen sind. Datiert eine solche Entscheidung vor dem 1.1.2008, so gilt für Zustellung und Bekämpfung die alte Rechtslage.
Gutachten über den Zertifizierungsumfang
Das in § 4b SDG neu eingeführte Gutachten über den Zertifizierungsumfang kann jedenfalls ab 1.1.2008 eingeholt und erstattet werden. Eine eigene Übergangsbestimmungfehlt.
Fortbildungsaktivitäten
Der in § 6 Abs 3 SDG neu aufgenommene Hinweis auf Fortbildungsaktivitäten und deren Berücksichtigung bei der Rezertifizierung gilt für alle Sachverständige, die nach dem 1.1.2008 zu rezertifizieren sind.
Bezeichnungsschutz
Der mit § 14b SDG eingeführte Bezeichnungsschutz für Gerichtssachverständige wirkt ab 1.1.2008; ab diesem Zeitpunkt sind die in dieser Gesetzesstelle beschriebenen Verhaltensweisen verboten und strafbar.