Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 Änderungen im Verfahrens- und Gebührenrecht!

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Das am 11. August 2014 erschienene Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (BGBl I 2014/71) tritt im Wesentlichen mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Hier ist ein Überblick über die für Sachverständige bedeutsamen Regelungen.

Änderungen der Strafprozessordnung (StPO)

Seit In-Kraft-Treten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008  wurde vor allem die Regelung des Sachverständigenbeweises unter grundrechtlichen Aspekten diskutiert. Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 nimmt keine grundlegende Änderung des Bestellungsvorgangs vor, sondern versucht, einen grundrechtskonformen Zustand durch Stärkung der Rechte des Beschuldigten zu erreichen:

Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zuzustellen (§ 126 Abs 3). Diese bestehen nach § 126 Abs 5 darin, dass er binnen 14 Tagen ab

  • Zustellung des Bestellungsbeschlusses
  • Kenntnis eines Befangenheitsgrundes
  • Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde

folgende Möglichkeiten hat:

  • Antrag auf Enthebung des Sachverständigen
  • Antrag auf Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme

Dabei kann er auch eine besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss (§ 126 Abs 5).

Neben diesen Verbesserungen der Rechtsstellung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sieht das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 auch zwei bedeutsame Neuerungen im Hauptverfahren vor, die den Stellenwert von Privatgutachten betreffen:

  • Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung des Verteidigers zur Begründung eines Beweisantrags eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen angeschlossen werden (§ 222 Abs 3).
  • In der Hauptverhandlung wird der vom Angeklagten zur Befragung des Gerichtssachverständigen beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen ein eigenes Fragerecht eingeräumt, das ihr bisher nicht zustand (§ 249 Abs 3).

An sonstigen grundlegenden Änderungen sind zu erwähnen:

  • Schaffung des neuen Begriffs Anfangsverdacht (Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde; § 1 Abs 3) und Definition als Verdächtiger (Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts ermittelt wird; § 48 Abs 1 Z 1) bzw. Beschuldigter (jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden; § 48 Abs 1 Z 2)
  • Bei bestimmten schweren Straftaten werden wieder zwei Berufsrichter und zwei Schöffen eingesetzt (§ 32 Abs 1a).
  • (Wieder-)Einführung eines Mandatsverfahrens (schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung; § 491)

Änderungen im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG):

Im Gebührenrecht der Sachverständigen und Dolmetscher finden sich zwei wesentliche Verschlechterungen, die mit einem strafprozessualen Reformvorhaben in keinem Zusammenhang stehen und rein fiskalisch motiviert sind:

  • Entfall der Befreiung von der Warnpflicht: Die für Gericht und Staatsanwaltschaft bisher bestehende Möglichkeit, anlässlich der Bestellung von Sachverständigen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Warnung auszusprechen, wird beseitigt (§ 25 Abs 1a).
  • In den Fällen der Gebührenminderung nach § 25 Abs 3, also wenn der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, ist die Gebühr für Mühewaltung jetzt ohne jede Möglichkeit der Ermessensübung um ein Viertel zu mindern.

Während dem Entfall der Befreiung von der Warnpflicht durch konsequente Offenlegung der ohnehin bei jeder Sachverständigentätigkeit betriebs-wirtschaftlich notwendigen Kalkulation begegnet werden kann, stellt die Verschärfung der Kürzungsregelung des § 25 Abs 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Härte dar: Bisher war die Minderung lediglich unter Berücksichtigung des den Sachverständigen treffenden Verschuldens, der Dringlichkeit des Verfahrens, des Ausmaßes der Verzögerung und des Umfangs der erforderlichen Erörterungen nach richterlichem Ermessen um insgesamt bis zu einem Viertelvorzunehmen. Die jetzt zwingend vorgesehene Gebührenkürzung um 25 % selbst bei geringem Verschulden des Sachverständigten kommt einer entschädigungslosen Enteignung gleich.

Download

Gesetzestext des Strafprozessrechtsänderungesetzes 2014
Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzesentwurf

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