Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

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Sachverständige als „Zeugen der Anklage“ Verfassungsgerichtshof zur Ablehnung von Sachverständigen im Strafverfahren

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In seiner Entscheidung vom 10.3.2015, G 180/2014-30 ua hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO idF BGBl I Nr. 19/2004 für verfassungswidrig erkannt.

Diese Bestimmung lautete (und lautet auch in ihrer derzeitigen Fassung):

„Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist“.

Dem Verfahren lag ein Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Grunde, den dieser aus Anlass dreier bei ihm anhängiger Nichtigkeitsbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof gestellt hatte. Der OGH vertrat darin die Ansicht, dass der im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige, soweit sich die Anklage auf seine Expertise stütze und ihn das Gericht im Hauptverfahren neuerlich bestelle, als „Zeuge der Anklage“ im Sinn eines von einer Verfahrenspartei nicht unabhängigen Sachverständigen zu sehen sei. Die gerichtliche Bestellung ändere an dem bereits entstandenen Anschein eines Naheverhältnisses zur Gegenpartei des Beschuldigten - dem Staatsanwalt - nichts. Der vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigenbeweis schaffe ein strukturelles Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten. Während für die Staatsanwaltschaft der Erkundungsbeweis statthaft sei, in dessen Rahmen sie ohne Bindung an Begründungserfordernisse auch Sachverständige beauftragen könne, müsse der Beschuldigte in seinem Antrag begründen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme durch den Sachverständigen geeignet sei, das (erhebliche) Beweisthema zu klären. Im Hauptverfahren könne der Beschuldigte nur dann mit Erfolg die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen, wenn es ihm gelinge, formale Mängel aufzuzeigen, die sich durch Befragung des bisherigen Sachverständigen nicht beseitigen ließen. Das prozessuale Recht, allenfalls unterstützt durch einen Privatgutachter, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, decke bloß einen Teil des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK ab.

Die dargestellte Rechtslage sei im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit bedenklich. Trete der Sachverständige als „Zeuge der Anklage“ und somit als Belastungszeuge auf, habe das Gesetz dem Angeklagten das Recht einzuräumen, die Ladung und Vernehmung eines „Entlastungszeugen“ unter denselben Bedingungen, somit die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu erwirken, der entweder nicht in einem vergleichbaren Naheverhältnis zur Anklagebehörde stehe oder - gleichsam kompensando - das Vertrauen der Verteidigung genieße. Dies sei nach der derzeitigen Rechtslage nicht der Fall. Die Berücksichtigung von Privatgutachten sei dem Strafverfahren nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung fremd. Schließlich lasse das Gesetz vor dem Hintergrund der in § 126 Abs 2c StPO normierten Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch dem Gericht keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen als den schon im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen beizuziehen.

Der VfGH schloss sich diesen, auch von zahlreichen Stimmen in der wissenschaftlichen Lehre geteilten Bedenken des OGH an:

„Das Prinzip der Waffengleichheit stellt nach der Rechtsprechung des VfGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSv Art 6 EMRK dar, weshalb der Gesetzgeber verhalten ist, den gerichtlichen Strafprozess so auszugestalten, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit eingeräumt wird, ihren Fall einschließlich aller ihrer Beweise unter solchen Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gegenpartei bedeuten. Entsprechende Regelungen müssen sicherstellen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich sowohl vom Entscheidungsorgan als auch von den Parteien in vergleichbarer Weise unabhängig ist wie das Entscheidungsorgan selbst und dass die Möglichkeit besteht, die Bestellung anderer Sachverständiger zu erwirken, die nicht in einem auch nur anscheinsmäßigen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Verfahrenspartei stehen oder die - gleichsam kompensando - das Vertrauen der Gegenpartei genießen.

§ 126 Abs 4 dritter Satz StPO schließt die Geltendmachung des vorangegangenen Wirkens des Sachverständigen im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Befangenheitsgrund schlechthin - somit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - aus. Dies bedeutet, dass es dem Angeklagten von Gesetzes wegen selbst dann verwehrt ist, das Vorliegen von Hinweisen auf eine objektive Befangenheit des Sachverständigen mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der Sachverständige vom Staatsanwalt mit der Durchführung von Ermittlungen - allenfalls auch in Form eines Erkundungsbeweises - betraut war und sich die Anklage primär auf dessen Expertise stützt.

§ 126 Abs 4 StPO ist vor diesem Hintergrund verfassungswidrig. Eine Norm, die es dem Angeklagten im Hauptverfahren, in dem der Staatsanwalt diesem als Anklagevertreter gegenüber tritt, von vornherein und ausnahmslos verbietet, den vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten im Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen, verstößt gegen das in Art 6 EMRK garantierte Gebot der Waffengleichheit.

Dieses Ergebnis hat allerdings nicht den generellen Ausschluss eines Sachverständigen allein aus dem Grund, dass er bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, für die Bestellung in der Hauptverhandlung zur Folge, sondern führt vielmehr dazu, dass das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO (Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen) zu beurteilen hat.

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung des VfGH bedeutet nicht, dass nunmehr Sachverständige, die das Gericht in der Hauptverhandlung bestellen möchte, immer schon deshalb befangen sind, weil sie bereits im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig waren. Der Beschuldigte (Angeklagte) muss aber Gelegenheit haben, den in seinem Fall vom Gericht ausgewählten Sachverständigen aus diesem Grund abzulehnen. Diesen Ablehnungsantrag wird er freilich entsprechend zu konkretisieren haben. Das Gericht muss dann in jedem Einzelfall prüfen, ob hinreichende Gründe bestehen, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des bereits im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen - etwa, weil dieser vom Staatsanwalt mit der Durchführung von Ermittlungen - allenfalls in Form eines Erkundungsbeweises - beauftragt war.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 bereits versucht hat, einen grundrechtskonformen Zustand durch Stärkung der Rechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Auswahl des Sachverständigen und dem Sachverständigenbeweis im Strafverfahren zu erreichen.

Siehe dazu die Schlagzeile „Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 - Änderungen im Verfahrens- und Gebührenrecht!“ unter der Rubrik „Aktuelles“.

Text der VfGH-Entscheidung als PDF.

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