Nach § 34 Abs 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sind gesetzlich zulässige Gebührenordnungen, Richtlinien und Empfehlungen ein Maßstab für die Höhe der außergerichtlichen Einkünfte von Sachverständigen. Häufig sind solche Gebührenordnungen als unverbindliche Verbandsempfehlungen im Kartellregister eingetragen.
Das ab 1.1.2006 geltende Kartellgesetz2005 (BGBl I 2005/61) kennt die Einrichtung der unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31 KartG 1988) nicht mehr. Auch das Kartellregister wird mit 31.12.2005 abgeschlossen und nicht mehr weiter geführt.
Damit folgt der Gesetzgeber der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der Ansicht der Europäischen Kommission, wonach Verbandsempfehlungen, die Preise und Preisgrenzen enthalten, unzulässig sind; lediglich Empfehlungen, die Kalkulationsrichtlinien zur Verfügung stellen, werden als unbedenklich angesehen.
Es kann somit kartellrechtlich bedenklich sein, sich auch weiterhin auf die Sätze einer bisher im Kartellregister eingetragenen Gebührenordnung,Richtlinie oder Empfehlung zu berufen. Zur Bescheinigung der außergerichtlichen Einkünfte können stattdessen dienen:
- Honorare für eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit (Privatgutachtertätigkeit)
- für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit bezogenes Erwerbseinkommen
- hypothetische Annäherung an Honorare anderer Sachverständiger für vergleichbare Leistungen
- Jahresarbeitseinkommen brutto, dividiert durch 1.800 (225 Arbeitstage zu 8 Stunden)