Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Neue Regelungen über den Zahlungsverzug - Verzugszinsensatz 9,58 %

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Am 27.2.2013 hat der Nationalrat das Zahlungsverzugsgesetz – ZVG (BGBl I 2013/50) beschlossen, das der Umsetzung der Richtline 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr („Zahlungsverzugsrichtlinie“) dient. Der bisher für Zinsen aus beiderseitigen Unternehmergeschäften geltende § 352 UGB wurde aufgehoben. Die unternehmensspezifischen Regelungen finden sich jetzt in einem eigenen Abschnitt „Zahlungsverzug“ in den §§ 455 bis 460 UGB. Daneben wurden auch Änderungen im ABGB, KSchGund anderen Gesetzen vorgenommen.

Für Sachverständige wesentliche Regelungen bei beiderseitigen Unternehmergeschäften, also etwa bei Erstattung von Privatgutachten für Unternehmer:

  • Die Verzugszinsen betragen nach § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Da der Basiszinssatz derzeit 0,38 % beträgt, ergibt sich ein Verzugszinsensatz von 9,58 %
  • Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten. Das sind derzeit 4 %
  • Bei Zahlungsverzug ist der Gläubiger gemäß § 458 UGB berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Dieses Pauschale erfordert weder einen tatsächlichen Schaden des Gläubigers noch ein Verschulden des Schuldners!
  • Weitere nachgewiesene Betreibungskosten können wie bisher nach § 1333 Abs 2 ABGB unter den dort genannten Voraussetzungen verlangt werden
  • Eine Banküberweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann. Jedenfalls ist der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt (§ 907a Abs 2 ABGB).
  • Die neuen Regelungen sind auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 geschlossen werden (§ 906 Abs 25 UGB, § 1503 Abs 2 ABGB).
  • ACHTUNG! Die genannten Regelungen gelten uneingeschränkt nur für Geldforderungen gegen Unternehmer und juristische Personen öffentlichen Rechts, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhen. Das ist bei der Honorarforderung für ein Privatgutachten der Fall, nicht aber bei Gutachten im behördlichen Auftrag wie Gerichtsgutachten, weil hier der Gebührenanspruch aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) abgeleitet wird. Dies schließt eine Geltendmachung von Zinsen oder Betreibungskosten leider aus!!

Gesetzestext des Zahlungsverzugsgesetzes

Eine Zusammenfassung der mit dem Zahlungsverzugsgesetz verbundenen Änderungen findet man auf: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gesetzliche_neuerungen/bundesgesetzblatt/monate/65819.html.

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