Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

„Kleingedrucktes“ in Sachverständigengutachten?

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Gerichtsgutachten enthalten mitunter Wendungen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Freizeichnungsklauseln“ oder schlicht als „Kleingedrucktes“ zu bezeichnen wären. Damit sind Textpassagen gemeint, die nicht zum eigentlichen Gutachten (also Befund und Gutachten im engeren Sinn) oder zu allgemeinen Angaben wie Auftraggeber, Datum der Auftragserteilung, Umfang des Gutachtens gehören, sondern Formulierungen enthalten, die manchmal auf die Gestaltung von Verwertungsrechten („alle Rechte vorbehalten“), auf eine Beschränkung der Haftung für die Richtigkeit des Gutachtens („die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen“) oder gleich auf die Anwendung von standardisierten Vertragsbedingungen („es gelten meine Allgemeinen Auftragsbedingungen für Gerichtsgutachten“) hinauslaufen.

Dazu ist zu sagen:

Durch die gerichtliche oder behördliche Bestellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der oder dem Sachverständigen und dem Rechtsträger, für den das Gericht oder die Behörde handelt. Rechtsträger ist in der Regel der Bund als Träger der Gerichtsbarkeit oder der Bundesverwaltung, oder etwa ein (Bundes-) Land, dem eine Landesverwaltungsbehörde zuzurechnen ist.

Durch den Vorgang der Bestellung werden die vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde herangezogenen Sachverständigen in dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis einbezogen. Daher richtet sich ihre Rechtsbeziehung zum Gericht oder der Behörde nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Anders als bei einem Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens kommt daher kein (privatrechtliches) Vertragsverhältnis mit dem Gericht oder den Parteien zustande.

Regelungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Haftung sind nun aber privatrechtliche Vereinbarungen und als solche nur im Rahmen von Vertragsverhältnissen möglich. Überdies setzen sie auch noch das Einverständnis desjenigen voraus, dem gegenüber die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt werden soll. Beides ist im Rahmen des durch einen Gerichtsauftrag begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nicht möglich.

Im Bereich der aufgrund hoheitlicher Bestellung ausgeübten Sachverständigentätigkeit für ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kommt daher von den Sachverständigen aufgestellten Regelungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung für ihre Gutachterarbeit keine Bedeutung zu, solche Regelungen sind unwirksam. Die Haftung von Sachverständigen richtet sich ungeachtet solcher Formulierungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 1295 ff, insbesondere §§ 1299, 1300 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs - ABGB).

Aus ähnlichen Erwägungen sind auch Vorbehalte hinsichtlich der Veröffentlichung der Inhalte eines Gutachtens nicht wirksam: Auch eine Verfügung über Verbreitungsrechte bedürfte einer privatrechtlichen Vereinbarung, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses nicht wirksam getroffen werden kann. Hier gelten vor allem die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Inhaltlich geben solche Klauseln manchmal allerdings ohnehin nur die geltende Rechtslage wieder, so etwa, dass ein Gutachten (nur) dem gegenwärtigen Stand des Wissens entsprechen muss oder dass sich die Gutachterin vorbehält, bei neuen Informationen oder Erkenntnissen ihre ausgesprochene Beurteilung zu ändern. Sie schaden dann zwar nicht, haben aber auch keinen Nutzen. Manchmal sind derartige Wendungen aber problematisch, weil sie gegen zwingendes Recht (also solches, das auch durch Vereinbarung nicht geändert werden kann) verstoßen könnten, wie etwa der Ausschluss jeglicher Haftung für die Folgen von Entscheidungen, die auf Grundlage der Gutachterarbeit getroffen werden oder die Anordnung, dass das Gutachten nur vollinhaltlich veröffentlicht werden darf - was ja jedes Zitat unmöglich machen würde.

Die Verwendung solcher Texte bei Gerichtsgutachten ist daher überflüssig.

Bei Privatgutachten kommt das Risiko dazu, dass insbesondere auf dem Gebiet des Konsumentenschutzrechts Vorschriften bestehen, die die Verwendung vom Gesetzgeber missbilligter Klauseln mit Rechtsnachteilen bedrohen oder die Gefahr gerichtlicher Auseinandersetzungen etwa mit Verbraucherschutzverbänden mit sich bringen. Zur Frage der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zu Auftraggebern für Privatgutachten sei auf meinen Aufsatz „Privatgutachten im Spannungsfeld von Standesregeln, Wirtschaftlichkeit, Beweismaß und Rechtsrahmen“ in der Zeitschrift SACHVERSTÄNDIGE 2010/1, 1 (insbesondere Seite 2) sowie auf die im Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland ausgearbeiteten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Sachverständige (in einer Fassung für Unternehmergeschäfte) hingewiesen. Ein Download ist unter Dienstleistungen – Muster möglich.

Fazit: Bei Erfüllung von gerichtlichen oder behördlichen Gutachtensaufträgen sollte man sich auf die eigentliche Gutachterarbeit beschränken, weil die eigene Rechtssphäre ohnehin durch die gesetzlichen Regelungen geschützt wird, deren Inhalt man ohnehin nicht beeinflussen kann. Bei Privatgutachten sollte man bei der Vertragsgestaltung sehr vorsichtig sein und vor der Aufstellung und Verwendung allgemeiner Vertragsbedingungen fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

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