Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Keine Werbung mittels E-Mail, Fax oder SMS!

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Die durch die Änderung des Punktes 1.7 der Standesregeln bewirkte Lockerung des Werbeverbots durch Zulassung nicht reklamehafter Information über die Sachverständigeneigenschaft ermöglicht es, potenzielle Auftraggeber wie Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, aber auch einzelne Personen auf den Umstand der Zertifizierung hinzuweisen. Dabei ist aber das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beachten, das folgende Formen der Kommunikation ohne Einwilligung des Empfängers („unerlaubte Zusendung“) für unzulässig erklärt:

  • Fernkopien (Telefax) zu Werbezwecken
  • Elektronische Post (E-Mail, SMS)

Einzelheiten können dem Text des § 107 TKG entnommen werden.

Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist der Begriff „Direktwerbung“ weit auszulegen und erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht (OGH 30.9.2009, 7 Ob 168/09w).

Konkret wurde ein E-Mail eines Gerichtssachverständigen an zehn oder elf Rechtsanwälte, in dem dieser auf seine Zertifizierung und die Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten hingewiesen hatte, als unzulässig angesehen, weil der Sachverständige bei lebensnaher Betrachtung damit nicht nur ein Informationsinteresse im Rahmen der Rechtspflege befriedigen wollte, sondern auch seine wirtschaftlichen Vorteile im Auge gehabt habe. Sowohl Privatgutachten, aber auch Gerichtsgutachten lägen in seinem kommerziellen Interesse. Der Sachverständige wurde daher zu Unterlassung und Kostenersatz verurteilt.

Da die Verletzung der genannten Bestimmung zivil- und verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich zieht, ist von der Bekanntmachung der Zertifizierung, oder auch nur der Sachverständigentätigkeit durch  Versendung „elektronischer Post“ mittels Telefax, E-Mail oder SMS unbedingt abzuraten!

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