§ 31 a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) enthält eine Wertanpassungsklausel: Danach sind die Gebühren und Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der Verbraucherpreisindex 2000 gegenüber der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vHgeändert hat.
Mit 1.7.2009 war es wieder soweit: Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen (BGBl II 2009/188) wurden auch einige für Sachverständige relevante Gebührenangehoben, und zwar (Art I Z 16):
- Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung gemäß §§ 4, 6 SDG (TP 14 Z 3 GGG): von € 47,00 auf € 50,00
- Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs 5 SDG (TP 14 Z 3a GGG)
- im ersten Kalenderjahr von € 165,00 auf € 174,00
- in jedem weiteren Kalenderjahr von € 33,00 auf € 35,00
Die erhöhten Sätze sind nach Art II auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.6.2009 begründet wird. Daher unterliegen ab 1.7.2009 gestellte Zertifizierungs- und Rezertifizierungsanträge der erhöhten Gebühr. Für die Zusatzeintragung kommt es auf die erstmalige Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit an. Ab 1.7.2009 löst sie die höhere Gebühr aus. Die erhöhte Gebühr für die weiteren Kalenderjahre gilt ab 2010 (§ 2 Z 7 und Z 7b GGG).