Zum 1.1.2008 wurden das Gebührenanspruchsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz durch das Berufsrechtsänderungesetz 2008 (BRÄG 2008; BGBl I 2007/111) geändert (siehe dazu „GebAG und SDG zum 1.1.2008 geändert“). Weiters tritt zu diesem Zeitpunkt die bereits mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) eingeleitete Reform des strafrechtlichen Vorverfahrens in Kraft (siehe dazu „Das neue Vorverfahren nach dem Strafprozessreformgesetz“). Daneben sind aber in letzter Minute weitere wichtige Änderungen erfolgt, die ebenfalls mit Jahreswechsel in Kraft treten und hier zusammengefasst werden:
Qualifikationsnachweis für Sachverständige und Dolmetscher
Nach § 86 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in der Fassung BGBl I 2007/111 haben die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG).
Molekulargenetische Untersuchung
In § 124 Abs 3 StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 wird nun klargestellt, dass mit einer molekulargenetischen Untersuchung ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oder der Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen ist.
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
§ 126 Abs 2 StPO wurde mit BGBl I 2007/93 die Anordnung angefügt, dass bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Dieser unangekündigte Beisatz erfolgte ohne jede Abstimmung mit dem Verband und entgegen einer bereits bei einem früheren Entwurf abgegebenen ablehnenden Stellungnahme.
Beiziehung eines Arztes bei Todesfällen
Nach § 128 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 hat die Kriminalpolizei, sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, einen Arzt beizuziehen. Die bisherige Einschränkung „erforderlichenfalls“ entfällt.
Obduktion von gerichtsmedizinischem Sachverständigen vorzunehmen
Eine Obduktion ist nach dem durch BGBl I 2007/93 geänderten § 128 Abs 2 StPO von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat (bisher: den Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin). Handelt es sich um einen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs 3 ZPO (Enthebung als Sachverständige infolge dienstlicher Rücksichten oder besonderer Anordnungen) gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.
Stellung des Privatgutachters in der Hauptverhandlung
Nach § 249 Abs 3 StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 kann der Angeklagte zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.