Es ist ein berechtigtes Anliegen vieler Sachverständiger, Schriftstücke der Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronisch zugestellt erhalten zu können. Gebührenbeschlüsse, Ergänzungsaufträge, Einwendungen der Verfahrensparteien, im Idealfall auch das im Verfahren aufgrund des Gutachtens ergangene Urteil könnten die Sachverständigen damit problemlos auf elektronischem Weg erreichen. Papier, Postwege und Porto könnten dadurch eingespart werden. Viele Sachverständige fragen sich daher: Wenn die Übermittlung in die eine Richtung (von ihnen zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft) mittels Dokumenteneinbringungsservice (DES) erfolgen kann und in Zukunft sogar forciert wird, warum dann nicht auch in die Gegenrichtung?
Das seit einigen Jahren bestehende DES funktioniert zunächst einmal nur in eine Richtung: Die von Sachverständigen gelieferten Dateien werden in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) übernommen und dort dem jeweiligen Akt zugeordnet. Die von Gerichten und Staatsanwaltschaften stammenden Ladungen, Beschlüsse und Urteile hingegen werden in elektronischer Form überwiegend im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt. Die Teilnahme am ERV ist für Sachverständige wohl möglich, in den meisten Fällen aber nicht wirtschaftlich.
Zustellung mittels elektronischen Zustelldienstes und Handy-Signatur
Schon seit einiger Zeit besteht für jedermann die Möglichkeit, Zustellungenvon Behörden elektronisch zu erhalten. Dazu muss man einen elektronischen Zustelldienst verwenden, dessen Nutzung kostenlos ist. Man benötigt dazu nur eine Bürgerkarte (auch der Sachverständigenausweis ist dazu geeignet) oder eine Handy-Signatur und kann sich damit bei einem zugelassenen elektronischen Zustelldienst anmelden. Details dazu und eine Liste der zugelassenen Dienste finden Sie auf
https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/Allgemeine-Information-zur-eZustellung.html
Was dann folgt, ist eine schlaue Sache: Versendet ein Gericht ein Schriftstück, das in elektronischer Form vorliegt und nicht im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt werden kann, so wird zunächst automatisch geprüft, ob der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst registriert ist. Ist dies der Fall, so wird über den Zustelldienst elektronisch zugestellt. Andernfalls wird das Schriftstück gedruckt und mit der Post versendet.
Im Fall der Gerichtssachverständigen trat dabei allerdings das Problem auf, dass die elektronische Zustellung zunächst nur möglich war, wenn der Empfänger im zentralen Melderegister dieselbe Adresse hatte wie in der elektronischen Sachverständigenliste, sodass bei einem Auseinanderfallen von Hauptwohnsitz- und Kanzlei- oder Büroadresse die elektronische Zustellung nicht funktionierte.
Über mehrfache Urgenz des Verbandes konnte dafür aber eine Lösung gefunden werden: Zur Identifizierung des Empfängers wird in der Justiz ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) verwendet, womit das Problem behoben ist. Damit ist jetzt die elektronische Zustellung bei allen Sachverständigen, die sich zu einem Zustelldienst anmelden, möglich.