Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Elektronische Gutachtensübermittlung – Justiz Online

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Seit 1.7.2019 sind Sachverständige gemäß § 89c Abs 5a GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Die elektronische Übermittlung von Gutachten, aber auch anderen Schriftstücken (siehe dazu unten) an die Justiz sowie die Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst sind für Sachverständige seither grundsätzlich verpflichtend. Weiters besteht für Sachverständige die Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht in freigegebene elektronisch geführte Akten. Die Schlagzeilen dazu finden Sie hier. 

Die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Staatsanwaltschaften erfolgt über https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare. Man benötigt dazu:

Elektronische Identität (E-ID, ID-Austria): Hier erfolgt der Zugang durch Eingabe der Rufnummer des Handys und des Signatur-Passworts. Daraufhin wird (bei Nutzung der Basisfunktion) ein SMS mit TAN-Code übermittelt, den man eingibt. Bei der ID Austria mit Vollfunktion ist die Durchführung von Signaturen und Anmeldungen nur mit einem geeigneten Authentifizierungsfaktor möglich, z.B. App oder FIDO-Sicherheitsschlüssel. Die Signatur mittels SMS-TAN wird aus Sicherheitsgründen nicht mehr unterstützt. Erläuterungen dazu auf https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html  

Die zulässige Dateigröße pro Sendung liegt derzeit bei 50 MB. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in einem separaten Bereich („Justizbox“) auch große PDFs (bis 250 MB) sowie Audio- und Videodateien (bis 2 GB) zu übermitteln.

Die elektronische Übermittlung ersetzt die Übersendung des Gutachtens in Papierformmit Rundsiegel (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG) und ist eine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs 1b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006).

Die Einbringung von Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt unter folgendem Link:

https://justizonline.gv.at/edikte/ex/exobj3.nsf/welcome?OpenForm

Dazu bestimmt § 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden hat, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend. Gemäß § 8 Abs 6 gilt dies nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten. Diese bedürfen laut § 89c Abs 5a GOG keiner Unterschrift. Die Identifizierung erfolgt hier mittels E-ID.

Durch die Übermittlung im Wege des ERV sind die Datensicherheit und -integrität der übermittelten Dokumente sichergestellt, ebenso ist durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Eingabe nur von der- oder demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, die oder der in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird.

Die Seite https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare kann nicht nur zur Übermittlung von Gutachten, sondern auch für sonstige Korrespondenz mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft genutzt werden. Neben der Gebührennote ist daher etwa auch die Übermittlung folgender Schriftstücke möglich:

Gebührenwarnung

Antrag auf Gebührenvorschuss

Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Abgabe des Gutachtens

Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag

Stellungnahme zu Einwendungen gegen die Gebührennote

Rekurs oder Beschwerde gegen die Gebührenbestimmung

Urgenz der Gebührenauszahlung

Seit 1.7.2019 sind Sachverständige auch verpflichtet, Sendungen der Justiz elektronisch zu empfangen und sich zu diesem Zweck einem elektronischen Zustelldienst anzuschließen. Nähere Informationen zum Anschluss an einen elektronischen Zustelldienst, mit dem Sendungen von der Justiz empfangen werden können, findet man unter

Aktuelles >> Neue eZustellung ab 1.12.2019 – nützliche Informationen

Im Verband werden zu dieser Thematik auch Schulungen angeboten. Für weiterführende Fragen und Hilfestellungen steht der Verband gerne zur Verfügung.

aktualisiert am 24.02.2020, 02.06.2020, 26.01.2020, 16.02.2022, 22.04.2022, 31.07.2024

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