Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

Bundesverwaltungsgericht zur datenschutzrechtlichen Stellung von Gerichtssachverständigen

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vertritt in seiner Entscheidung vom 27.09.2018,
W214 2127449-1
die Rechtsansicht, dass Gerichtssachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als datenschutzrechtliche Verantwortliche zu betrachten sind, da sie selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird") entscheiden. Das Gericht habe hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse. Damit werde von den Sachverständigen über wesentliche Aspekte der Mittel selbst entschieden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.


Kritik des Verbandes:


Der Verband vertritt ungeachtet dieser Entscheidung nach wie vor die Rechtsansicht, dass Gerichtssachverständige bei Erstattung von Gutachten im Auftrag eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft, aber wohl auch im privaten Auftrag bis zur Erfüllung des Auftrags im Regelfall nur Auftragsverarbeiter sind. Erst danach könnte – etwa bei weiterer Aufbewahrung von Daten im eigenen Interesse – die Eigenschaft eines Verantwortlichen vorliegen (Schlagzeile vom 11.6.2018).


Schon nach dem Gesetzestext der DSGVO ist „Verantwortlicher“ (nur), wer „[…] allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; […]“. Dies bedeutet, dass für eine Stellung als Verantwortlicher beide Voraussetzungen gegeben sein müssen. Das „Mittel“ ist auch der bloße Einsatz eines Auftragsverarbeiters. Beauftragt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine/n Sachverständige/nmit der Erstattung eines Gutachtens(=„Zweck“ der Datenverarbeitung), legt es damit auch den Umfang der Datenverarbeitung(die „Mittel“) fest. Da Gerichtssachverständige hinsichtlich des Zwecks und des sich daraus ergebenden Umfangs der Datenverarbeitung an den Gutachtensauftrag gebunden sind, entscheiden sie tatsächlich nur in diesem Rahmen über die Frage, welche Daten konkret verarbeitet werden und mit welchen technischen Mitteln dies geschieht.


Daraus ergibt sich nach Meinung des Verbandes klar, dass Gerichtssachverständige – jedenfalls bis zur Erfüllung des Auftrags - nicht als Verantwortliche, sondern als Auftragsverarbeiter anzusehen sind. 

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat diese Rechtsansicht des Verbandes mit Schreiben vom 29.4.2019 erfreulicherweise bestätigt.

Erstellt: 5.2.2019

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