Mit 1.7.2022 treten folgende Änderungen im GebAG in Kraft:
Die Gebühr für Zeitversäumnis beträgt einheitlich EUR 22,70 pro angefangener Stunde, die höhere Gebühr von EUR 28,20 bei Entfernungen von mehr als 30 km entfällt.
Die Frist zur Legung der Gebührennote wird von 14 Tagen auf 4 Wochen ab Beendigung der Tätigkeit verlängert.
Die Gesamtgebühr ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden (statt wie bisher auf volle Euro abzurunden).
Budgetbegleitgesetz 2022
·