Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Landesverband Steiermark und Kärnten

BRÄG 2013 – diverse Änderungen im Sachverständigen(gebühren)recht

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Mit 1.9.2013 tritt das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BRÄG 2013) in Kraft. So wie schon seinerzeit das BRÄG 2008 enthält auch dieses für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare bedeutsame Gesetzeswerk einige für das Sachverständigenwesen relevante Vorschriften:

Sachverständigenliste

Die Gerichtssachverständigen werden nicht mehr mit dem Datum, sondern nur mehr mit dem Jahr der Geburt in die Sachverständigenliste eingetragen (§ 3a Abs 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG). Damit wird einem langjährigen Wunsch des Verbandes entsprochen und Missbrauch mit diesen persönlichen Daten vermieden.

Zertifizierungsverfahren

Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Weiters müssen sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag angeschlossen werden (§ 4 Abs 2 SDG), was eine Straffung des Verfahrens bewirken soll.

Bei Prüfung der Voraussetzungen der Sachkunde, Verfahrensrechtskunde, Gutachtensmethodik und Berufserfahrung (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b SDG) sind auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen (§ 4 Abs 2 SDG). Damit wird den Aussagen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-372/09 und C-373/09, Josep Peñarroja Fa (SV 2011/3, 147 mit Anmerkung von Krammer) bereits teilweise Rechnung getragen.

Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

Die Grenze für die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der Revisorinnen und Revisoren wird von EUR 200,- auf EUR 300,- angehoben (§ 40 Abs 1 Z 3 lit c und § 52 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG). Damit wird die Betragsgrenze an jene des § 41 Abs 1 GebAG (Mehrseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) sowie des § 2 Abs 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) angeglichen, ab der eine Zuständigkeit der Richterin oder des Richters für die Entscheidung über die vorläufige Kostenersatzpflicht begründet wird.

Den Gesetzestext des BRÄG 2013 können Sie als PDF-Dokument herunterladen. Die im Begutachtungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzesentwurf finden Sie auf folgender Seite: http://www.gerichts-sv.at/STN_Gesetz.html          

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